{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-220_2009-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3916&type=1563347022&cHash=792aaca7208e4e01be936fe2be352b4e", "Checksum": "493a9745a85c643b91f32fe037bba43f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). 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Es erfasst im\nHauptmodul die Fächer \"Einführung in das St. Galler Managementmodell/Einführung in\ndie Volkswirtschaftslehre\", \"Ökonomische Rahmenbedingungen der\nUnternehmensführung: Makroökonomie\", \"Integratives Management\", \"Ökonomische\nRahmenbedingungen der Unternehmensführung: Mikroökonomie\", \"Strategisches\nManagement\", \"Entrepreneurship\", \"Marketing\", \"Finanzielle Rechnungslegung und\nRevision\", \"Controlling\", \"Management finanzieller Investitionen\" und \"Leadership und\nSozialkompetenz\". Zudem sind Wahlmodule und ein Auslandsmodul zu absolvieren.\nZulassungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene Erstausbildung an einer\nanerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule sowie eine mindestens\nfünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre Führungserfahrung. In\nbegründeten Ausnahmefällen können Nichtakademiker zum Bewerbungsverfahren\nzugelassen werden (max. zehn Prozent). Erfolgreiche Absolventen des MBA-Studiums\nerhalten den akademischen Grad \"Executive MBA HSG\" der Universität St. Gallen\nverliehen (vgl. www.emba.unisg.ch).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Ausbildung zum MBA stellt grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar.\nEine abgeschlossene Erstausbildung ist vorausgesetzt. Sie führt zu einem\neigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert\nverfügt. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeutet der\nMBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen\nKenntnisse etwa an einzelnen Tagungen oder einwöchigen Weiterbildungskursen,\nsondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit einem zusätzlichen Titel mit\neigenem Wert (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2). Beim MBA-Studium handelt\nes sich daher nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener\nKenntnisse; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem früher ausgeübten\nBeruf der Beschwerdeführerin fehlt. Das wird auch anhand der Studienfächer deutlich.\nOb das MBA-Studium berufsbegleitend oder vollzeitlich absolviert wird, ist nicht\nentscheidend.\n\nAuch die Kursdauer, die Höhe der Kurskosten und der Umstand, dass ein\nakademischer Titel erworben werden kann, machen deutlich, dass es sich beim MBA-\nStudium nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient, bereits vorhandenes\nWissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen. Vielmehr werden der\nBeschwerdeführerin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich weit über den\nRahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Corporate Finance Consult hinausgehen.\nDas MBA-Studium stellt folglich für die Beschwerdeführerin einen Gegenwert dar; sie\nerhöht aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit\nund Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesamten Kurskosten belaufen sich auf Fr.\n52'000.--. Eine solche Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine\nlangfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen\nAusbildungsniveaus geht (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.3).\n\n3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der\nBeschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern\num eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie\naufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und\nihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene\nAufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den\naufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren\nEinkommen abgezogen werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}