{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-220_2009-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3916&type=1563347022&cHash=792aaca7208e4e01be936fe2be352b4e", "Checksum": "493a9745a85c643b91f32fe037bba43f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.07.2009 I/1-2008/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). 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Bei einem MBA-Studium handelt es sich\num Ausbildung und nicht um Weiterbildung (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 9. Juli 2009, I/1-2008/220).\n\nSachverhalt:\n\nDie Beschwerdeführerin arbeitete bis 30. Juni 2005 als Corporate Finance Consult bei\nder X. AG in Zürich. Danach absolvierte sie vollzeitlich das 18 Monate dauernde\nStudium \"Master of Business Administration\" an der Universität St. Gallen (MBA-\nStudium) und erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.- Zu entscheiden ist, ob für 2006 die Auslagen für das MBA-Studium an der\nUniversität St. Gallen steuerlich als Weiterbildungskosten abziehbar sind. … Die\nVorinstanz hat das MBA-Studium im Einsprache-Entscheid grundsätzlich als\nabzugsfähige Weiterbildung qualifiziert. Auch wenn diese Frage im\nBeschwerdeverfahren nicht umstritten ist, ist die Verwaltungsrekurskommission nicht\nan diese Beurteilung gebunden. Sie hat volle Überprüfungsbefugnis und entscheidet,\nohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 143 Abs. 1 DBG).\n\na) In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die\nBeschwerdeführerin in der Finanzindustrie gearbeitet und sich während dieser Zeit\nintern sowie extern weitergebildet habe. So sei sie beruflich aufgestiegen. In der\nFinanzbranche seien Weiterbildungen kurzlebig und die Ansprüche an neu\nAnzustellende würden stetig höher. Für \"gewöhnliche\" Analysten-Jobs werde bereits\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein CFA-Diplom oder ein MBA verlangt, selbst wenn man nicht im Management\nbeschäftigt werde.\n\nb) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den\ngesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach\nArt. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können\nUnselbständigerwerbende als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf\nzusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom\nErwerbseinkommen in Abzug bringen. Nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von\nBerufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR\n642.118.1) sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar\nzusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar. Nicht\nabzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).\n\nc) Abzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht\nvöllig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen\nBeruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung\nseiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende\nWeiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten\nund ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige\nWeiterbildungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung\ndes Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des\nÜblichen liegen. Dazu gehören vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die\nAusübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum\nAufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere\nBerufsstellung dient, keine solchen Weiterbildungskosten; diese sogenannten\nBerufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen,\ndie das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines\neigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,\nNachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,\nwenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d,\nBGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Praxis wurden etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in\nUnternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker\noder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum\ndiplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des\nPrimarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als\nWeiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend\nabsolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines\nSteuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum\nBachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA\nerwarb, nicht zum Abzug zugelassen (BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit\nHinweisen). Ebenso wurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem\nkaufmännischen Angestellten in der Versicherungsbranche angenommen, der ein\njuristisches Studium absolviert (SGE 2007 Nr. 23).\n\n"}