ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige Weiterbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5