3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte