diese sogenannten Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen, die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d, BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).