1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 16. Mai 2008 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 239'700.-- veranlagt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zur Hälfte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14