Bei der Kostenauflage nach Art. 144 Abs. 1 DBG ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Streit über die Bonuszahlung kein Steuersubstrat beschlägt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Besteuerung betrifft. Es rechtfertigt sich daher, dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten des Verfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Entscheid: