6.- Bezüglich Kostenverteilung wies die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2009 darauf hin, dass die zusätzlichen im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einspracheverfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, weshalb auch bei einer möglichen Gutheissung die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer wurden im vorinstanzlichen Verfahren nie aufgefordert, zusätzliche Beweismittel bezüglich der Geschäfts- und Privaträume einzureichen. Auch hat es die Vorinstanz unterlassen, selbst diesbezügliche Abklärungen - beispielsweise mittels eines Augenscheins - vorzunehmen.