5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bonuszahlung an die Ehefrau zu Recht im Jahr 2006 besteuert wurde, der Mietzins für die Geschäftsräume in L in der Höhe von Fr. 6'000.-- jedoch als Geschäftsaufwand zum Abzug zuzulassen ist. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2008 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2006 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 239'700.-- zu veranlagen.