Somit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass im gemieteten Einfamilienhaus der Beschwerdeführer in L zwei Büroräume sowie Archivplatz effektiv geschäftlich durch die Einzelfirma genutzt wird. Insgesamt erscheint es sachgerecht, dass für diese Büroräumlichkeiten antragsgemäss Fr. 6'000.-- für deren Miete durch das Einzelunternehmen steuerlich akzeptiert werden. Die Anwendung der für Unselbständigerwerbende geltenden Formel "Gesamtmiete mal Anzahl geschäftlich genutzte Zimmer / Anzahl Zimmer + 1" (also Fr. 1'920.-- mal 2 / 7) ergibt in etwa ein Abzug in der gleichen Höhe, so dass die geltend gemachte Miete angemessen ist.