Diese stellen wesentliche administrative Tätigkeiten für das Unternehmen dar. Die geltend gemachten Aufwendungen der Einzelunternehmung für die Räumlichkeiten im Einfamilienhaus in L haben also einen konkreten und kausalen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und sind somit geschäftsmässig begründet (vgl. VerwGE vom 18. Dezember 2008 in Sachen E. G., E. 2.2). Schliesslich wurden die Ausgaben auch korrekt verbucht, indem dem Konto "Mietzinse" des Einzelunternehmens im Jahr 2006 Fr. 6'000.-- für die Geschäftsräumlichkeiten im Einfamilienhaus in L belastet wurden.