Ihre Aufwendungen für Geschäfts- und Büroräumlichkeiten sind unabhängig von ihrer Grösse oder Notwendigkeit abzugsberechtigt, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Ein Arbeitszimmerabzug bei selbständig Erwerbstätigen ist demzufolge immer dann zuzulassen, wenn erwiesen ist, dass ein Zimmer der Privatwohnung oder zumindest ein Teil davon effektiv geschäftlich genutzt wird (vgl. StE 1999 B 23.45.1 Nr. 2 mit Hinweisen). c) Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers hat - wie die am 1. Januar 2008 gegründete AG - ihren Sitz in L (Handelsregistereinträge). Das Unternehmen wurde