ist. Was tatsächlich von der Unternehmung aufgewendet wird und in diesem Zeitpunkt geeignet erscheint, der Erreichung des Unternehmungszieles zu dienen, ist abziehbar ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmungsinhaber sparsamer sein könnte oder sollte oder auch anders, unter Umständen rationeller hätte vorgehen können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 71). Selbständig Erwerbstätige können sich also frei organisieren und selber entscheiden, wo und in wie vielen Räumen sie ihre Arbeit erledigen wollen. Ihre Aufwendungen für Geschäfts- und Büroräumlichkeiten sind unabhängig von ihrer Grösse oder Notwendigkeit abzugsberechtigt, sofern sie geschäftsmässig begründet sind.