Die Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden sind einander aber nicht gleichzustellen. So werden bei den unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich nur diejenigen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, die objektiv notwendig sind, d.h. aufgewendet werden müssen, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen, während es bei den selbständig Erwerbstätigen genügt, dass die Aufwendungen geschäfts- und berufsmässig begründet und tatsächlich aufgewendet worden sind (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, 9. Aufl. 2001, S. 349). Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausgabe grundsätzlich oder der Höhe nach objektiv unvermeidbar oder vermeidbar, sinnvoll oder unzweckmässig