Dabei muss der Steuerpflichtige hinreichend substantiieren, welche Räume der Privatliegenschaft er zu welchem geschäftlichen Zweck benutzt hat (vgl. StE 1990 B 23.45 Nr. 2). Bei unselbständig Erwerbstätigen kann ein Arbeitszimmerabzug nur gewährt werden, wenn am Arbeitsort keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Berufsarbeiten zu erledigen, in der privaten Wohnung für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer ausgeschieden ist und dieses Zimmer hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird. Die Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden sind einander aber nicht gleichzustellen.