Zu den geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten gehören unter anderem die Kosten, die aus der geschäftlichen Benützung eines in der Privatwohnung oder dem Privathaus eingerichteten Arbeitszimmers entstehen, das in überwiegendem Mass der Verrichtung geschäftlicher Arbeiten dient. Dabei muss der Steuerpflichtige hinreichend substantiieren, welche Räume der Privatliegenschaft er zu welchem geschäftlichen Zweck benutzt hat (vgl. StE 1990 B 23.45 Nr. 2).