1999, S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die entsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Aufwand ist zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte