Die Geschäftsräume in O hätten später dazugemietet werden müssen, als Mitarbeiter eingestellt worden seien. Nach Aufforderung zur Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel führten die Beschwerdeführer zudem aus, der Mietzins für das Einfamilienhaus habe im Jahr 2006 Fr. 1'920.-- monatlich betragen. Die Räume im Dachgeschoss würden für geschäftliche Zwecke genutzt. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss stünden der Familie genügend private Wohnräume zur Verfügung. Diese Ausführungen belegten sie mit Bankauszügen bezüglich Dauerauftrag des Mietzinses sowie Fotos und Skizzen des Einfamilienhauses.