Die Beschwerdeführer gaben demgegenüber an, die Büroräumlichkeiten am Standort L seien Geschäftsräumlichkeiten, die sich keinesfalls in einer "Privatwohnung" befänden, sondern vom Privatbereich des Hauses räumlich getrennt seien. Der Privatbereich erstrecke sich auf des EG und das 1. OG. Die Geschäftsräumlichkeiten befänden sich im 2. OG. Die Räumlichkeiten würden von der Ehefrau täglich an mindestens vier Stunden genutzt. Sie seien ihr einziger Arbeitsplatz, der auch nach dem Umzug nach O an dem im Handelsregister eingetragenen Standort in L beibehalten worden sei.