Die Erfahrung zeige, dass die zu Hause eingerichteten Büroräumlichkeiten selten nur geschäftlich genützt, sondern auch private Arbeiten darin verrichtet würden. Zudem sei vorliegend davon auszugehen dass die zu Hause eingerichteten Büroräumlichkeiten nicht in überwiegendem Masse der Verrichtung geschäftlicher Arbeiten dienten - etwas anderes sei jedenfalls nicht nachgewiesen worden. Wenn trotzdem ein wesentlicher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt werde, dürfe im Allgemeinen angenommen werden, dass dies aus persönlichen Gründen der Annehmlichkeit geschehe. Die Büromiete zu Hause sei also geschäftsmässig nicht begründet und dem Gewinn zu Recht aufgerechnet worden.