bekannt. Es dürfe jedoch ohne Weiteres angenommen werden, dass bei einem Personalbestand von lediglich fünf Personen, maximal etwa deren zwei eine Büro-/ Verwaltungstätigkeit ausübten. Dafür stünden am Geschäftsort O unbestrittenermassen - in Anzahl und Grösse - genügend Büroräume zur Verfügung. Der Wohnort befinde sich an der Hauptstrasse in L, wo eine 6-Zimmerwohnung gemietet werde. Die Erfahrung zeige, dass die zu Hause eingerichteten Büroräumlichkeiten selten nur geschäftlich genützt, sondern auch private Arbeiten darin verrichtet würden.