4.- Umstritten ist weiter, ob in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes die Kosten für Geschäftsräume in der gemieteten Privatliegenschaft zum Abzug zuzulassen sind. a) Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Steuerpflichtige betreibe in O die Einzelfirma W. Am Geschäftsort O stünden gemäss Mietvertrag zwei Büroräume mit einer Bruttofläche von rund 111.50 m2 zur Verfügung. Im Geschäftsjahr 2006 habe die W rund fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Wie viele davon im Verwaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- oder Verkaufsbereicht tätig seien, sei nicht