Immerhin betrug der Unternehmensgewinn - wie bereits im Vorjahr - über Fr. 200'000.--. Aus welchen Gründen der Abschluss erst ein halbes Jahr nach Schluss des Geschäftsjahres vorgenommen wurde, wird nicht dargelegt. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bonuszahlung ist steuerrechtlich insbesondere deshalb nicht relevant, da nicht der in der Buchhaltung aufgeführte Betrag von Fr. 50'000.-- zum Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet wird, sondern lediglich der nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben verbleibende Nettobetrag von Fr. 46'975.--. Die Bonuszahlung an die Ehefrau in der Höhe von Fr. 46'975.-- wurde somit zu Recht dem Einkommen im Jahr 2006 zugerechnet.