Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Normalfall von erst im Folgejahr ausbezahlten Bonusleistungen an Unselbständigerwerbende ohne jeglichen Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt, in welchem eine Besteuerung im Jahr der Auszahlung erfolgen könnte. Vorliegend ist die Bonuszahlung aber in der Periode zu erfassen, in welcher die massgebende Arbeitsleistung erbracht wurde, also im Steuerjahr 2006. Aufgrund des sicherlich bereits im Jahr 2006 absehbaren Gewinnes sprachen auch keine unternehmerischen Gründe für einen späteren Auszahlungszeitpunkt. Immerhin betrug der Unternehmensgewinn - wie bereits im Vorjahr - über Fr. 200'000.--.