Schliesslich wäre eine allfällige Unsicherheit bis zur Veranlagung der Steuerpflichtigen am 4. März 2008 weggefallen und somit die Besteuerung ebenfalls im Zeitpunkt des Forderungserwerbs rechtmässig. Dies entspricht auch dem Gebot der Veranlagungsökonomie, indem auf diese Weise eine aufgeschobene Realisation nicht in einem späteren Verfahren aufgegriffen werden muss und die Veranlagungsbehörde sich geeignete Massnahmen zur Sicherung der vollständigen Besteuerung - etwa eine Notiz zu den Akten der nachfolgenden Veranlagung - ersparen kann (vgl. M. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte