Unsicher war die Zahlung nicht, da die Einzelfirma im Jahr 2006 - wie von den Beschwerdeführern selbst bestätigt wird - ein gutes Geschäftsergebnis erzielte und somit offensichtlich nicht zahlungsunfähig war. Auch war aufgrund der bereits in den vergangenen Jahren guten Geschäftsergebnisse absehbar, dass ein Gewinn erzielt wird, weshalb es sich ebenfalls nicht um eine unsichere Forderung handelte. Schliesslich wäre eine allfällige Unsicherheit bis zur Veranlagung der Steuerpflichtigen am 4. März 2008 weggefallen und somit die Besteuerung ebenfalls im Zeitpunkt des Forderungserwerbs rechtmässig.