Mit der Verbuchung der Bonuszahlung im Jahresabschluss 2006 "Löhne und Gehälter an transitorische Passiven" erwarb die Beschwerdeführerin somit trotz Erstellung des Abschlusses erst im Juli 2007 rückwirkend für das Jahr 2006 einen festen Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung (vgl. SGE 2000 Nr. 15). Die Beschwerdeführer sind bei dieser buchhalterischen Behandlung der Bonuszahlung zu behaften. Das in der Buchhaltung angewandte Periodizitätsprinzip gilt auch im Steuerrecht. Unsicher war die Zahlung nicht, da die Einzelfirma im Jahr 2006 - wie von den Beschwerdeführern selbst bestätigt wird - ein gutes Geschäftsergebnis erzielte und somit offensichtlich nicht zahlungsunfähig war.