Gemäss Angaben der Beschwerdeführer handelt es sich dabei um eine aussergewöhnliche Bonuszahlung an die Ehefrau für in der Vergangenheit geleistete Arbeit. Die Bonuszahlung wurde also dem Geschäftsaufwand des Jahres 2006 belastet und transitorisch verbucht, ist jedoch erst auf dem Lohnblatt der Ehefrau für das Jahr 2007 aufgeführt (act. 7-III/2) und wurde dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführer mit Valuta 30. Juni 2007 gutgeschrieben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte