Variable Gehaltsanteile (wie Gratifikation, Bonus etc.) realisiert der Arbeitnehmer aber grundsätzlich erst dann, wenn sie ihm vom Arbeitgeber zugesichert oder tatsächlich ausgerichtet werden. Kann der Unselbständigerwerbende aber den Auszahlungszeitpunkt dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma frei bestimmen, sind solche Zulagen zum Normallohn ebenfalls in der Periode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für eine spätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., N 11 zu Art. 210 DBG; BGE 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004, E. 2.3).