16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 Abs. 1 DBG stimmen inhaltlich mit Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 811.1, abgekürzt: StG) überein. Damit gelten die oben gemachten Ausführungen auch für die direkte Bundessteuer. Zudem ist für die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf das Geschäftsjahr der erbrachten Arbeitsleistung abzustellen. Variable Gehaltsanteile (wie Gratifikation, Bonus etc.) realisiert der Arbeitnehmer aber grundsätzlich erst dann, wenn sie ihm vom Arbeitgeber zugesichert oder tatsächlich ausgerichtet werden.