Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder beim Eigentumserwerb; nie bei beiden. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung - die Leistung - als unsicher betrachtet werden muss; dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4 ff. zu Art. 210 DBG; BGE 113 Ib 26 E. 2e mit Hinweisen; BGE 115 Ib 242 E. 3d mit Hinweisen). An die Unsicherheit der Erfüllung werden hohe Anforderungen gestellt.