In der Beschwerde wird vorgebracht, da das Jahresergebnis für 2006 erst nach Erstellung des Jahresabschlusses Anfang Juli 2007 bekannt geworden sei, sei der Bonus für das Jahr 2006 auch erst zu diesem Zeitpunkt, also erst in der Steuerperiode 2007, zugesagt worden. Bei einem weniger guten Jahresergebnis wäre aus finanziellen Gründen trotz der erbrachten Leistung die Bonuszahlung nicht möglich gewesen. Somit habe auch keine Zusage im Jahr 2006 getroffen werden können. Zum Zeitpunkt als der Ehefrau die Bonuszahlung zugesprochen worden sei, seien die Lohndeklarationen und Lohnausweise (sowie die Schlussabrechnungen der Sozialversicherungen) für das Jahr 2006 längst erfolgt gewesen.