Damit werde eine Gleichbehandlung mit Bezügen, deren Auszahlungszeitpunkt der Unselbständigerwerbende dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma oder der Selbstständigerwerbende dank seiner beherrschenden Stellung in der Einzelfirma grundsätzlich frei bestimmen könne, erzielt. Die im Laufe des Jahres 2007 beschlossene Bonuszahlung an die Ehefrau des Firmeninhabers sei demnach zu Recht als Einkommen im Jahr 2006 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte