a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Bonuszahlungen, welche - wie vorliegend - der im eigenen Familienbetrieb mitarbeitenden Ehefrau ausgerichtet worden seien, würden grundsätzlich in derjenigen Periode erfasst, in welcher die Arbeitsleistung auch effektiv erbracht worden sei. Damit werde eine Gleichbehandlung mit Bezügen, deren Auszahlungszeitpunkt der Unselbständigerwerbende dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma oder der Selbstständigerwerbende dank seiner beherrschenden Stellung in der Einzelfirma grundsätzlich frei bestimmen könne, erzielt.