2.- Die Stellungnahme der W AG vom 21. Oktober 2008 ist aus dem Recht zu weisen, da diese weder Betroffene noch Beteiligte des Verfahrens ist sowie weder zur Stellungnahme aufgefordert wurde noch zur Vertretung der Beschwerdeführer ermächtigt ist. Sie ist somit zur Einreichung einer Stellungnahme nicht berechtigt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 942). 3.- Zunächst ist die steuerliche Behandlung der Bonuszahlung an die Ehefrau in der Höhe von Fr. 46'975.-- zu klären.