C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihres Vertreters vom 13. Juni 2008 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die Bonuszahlung sei erst im Jahr 2007 zu besteuern und der Mietzins für die Geschäftsräume in L sei als Geschäftsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Am 21. Oktober 2008 reichte die W AG eine Stellungnahme ein.