B.- Für das Jahr 2006 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von Fr. 194'293.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 616'836.--. Nach Aufrechnung der Bonuszahlung an die Ehefrau von Fr. 46'975.-- und des verbuchten Mietaufwandes für Büroräume zu Hause von Fr. 6'000.-- wurden die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'700.-- veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y am 27. März 2008 Einsprache. Mit Entscheid vom 16. Mai 2008 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.