{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\n1994 gegründet. Erst ab dem Jahr 1999 wurden die Büroräumlichkeiten in O dazu\ngemietet (act. 7/III-3). Im Zeitraum 1994 bis 1999 befanden sich somit die einzigen,\ndem Unternehmen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Einfamilienhaus in L.\nAus den von den Beschwerdeführern zusätzlich eingereichten Plänen und Fotos ergibt\nsich, dass in dem dreistöckigen Einfamilienhaus zwei Zimmer im obersten Stockwerk\nals Büroräumlichkeiten sowie Platz unter der Dachschräge als Archiv genutzt werden.\nDie auf den Fotos zu sehenden Ordner sind mit dem Namen des Unternehmens des\nBeschwerdeführers sowie mit \"Personal\", \"Kasse\" etc. beschriftet (act. 14/3). Die\nBeschwerdeführer haben damit hinreichend substantiiert, welche Räume des\nEinfamilienhauses zu geschäftlichen Zwecken - begründet durch die selbständige\nErwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - benutzt werden. Zudem ist nachvollziehbar,\ndass die Ehefrau des Inhabers als unselbständig erwerbstätige Angestellte des\nUnternehmens überwiegend vertrauliche Arbeiten für das Unternehmen erledigt und\ndiese deshalb getrennt von den anderen Büroräumen in O durchgeführt werden. Auch\nerscheint glaubwürdig, dass ihr Aufgabenbereich die Buchhaltung sowie die Führung\ndes Archivs und das Personalwesen sind. Diese stellen wesentliche administrative\nTätigkeiten für das Unternehmen dar. Die geltend gemachten Aufwendungen der\nEinzelunternehmung für die Räumlichkeiten im Einfamilienhaus in L haben also einen\nkonkreten und kausalen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des\nBeschwerdeführers und sind somit geschäftsmässig begründet (vgl. VerwGE vom 18.\nDezember 2008 in Sachen E. G., E. 2.2). Schliesslich wurden die Ausgaben auch\nkorrekt verbucht, indem dem Konto \"Mietzinse\" des Einzelunternehmens im Jahr 2006\nFr. 6'000.-- für die Geschäftsräumlichkeiten im Einfamilienhaus in L belastet wurden.\n\nSomit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass im gemieteten Einfamilienhaus der\nBeschwerdeführer in L zwei Büroräume sowie Archivplatz effektiv geschäftlich durch\ndie Einzelfirma genutzt wird. Insgesamt erscheint es sachgerecht, dass für diese\nBüroräumlichkeiten antragsgemäss Fr. 6'000.-- für deren Miete durch das\nEinzelunternehmen steuerlich akzeptiert werden. Die Anwendung der für\nUnselbständigerwerbende geltenden Formel \"Gesamtmiete mal Anzahl geschäftlich\ngenutzte Zimmer / Anzahl Zimmer + 1\" (also Fr. 1'920.-- mal 2 / 7) ergibt in etwa ein\nAbzug in der gleichen Höhe, so dass die geltend gemachte Miete angemessen ist. Die\nEinkünfte des Ehemannes aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit werden daher um\nFr. 6'000.-- auf Fr. 226'815.-- reduziert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bonuszahlung an die Ehefrau zu Recht im\nJahr 2006 besteuert wurde, der Mietzins für die Geschäftsräume in L in der Höhe von\nFr. 6'000.-- jedoch als Geschäftsaufwand zum Abzug zuzulassen ist. Die Beschwerde\nist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der\nVorinstanz vom 16. Mai 2008 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte\nBundessteuer 2006 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 239'700.-- zu\nveranlagen.\n\n6.- Bezüglich Kostenverteilung wies die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. Februar\n2009 darauf hin, dass die zusätzlichen im Beschwerdeverfahren eingereichten\nBeweismittel im Einspracheverfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, weshalb\nauch bei einer möglichen Gutheissung die Kosten den Beschwerdeführern\naufzuerlegen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer wurden im\nvorinstanzlichen Verfahren nie aufgefordert, zusätzliche Beweismittel bezüglich der\nGeschäfts- und Privaträume einzureichen. Auch hat es die Vorinstanz unterlassen,\nselbst diesbezügliche Abklärungen - beispielsweise mittels eines Augenscheins -\nvorzunehmen. Art. 144 Abs. 2 DBG findes daher keine Anwendung.\n\nBei der Kostenauflage nach Art. 144 Abs. 1 DBG ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nder Streit über die Bonuszahlung kein Steuersubstrat beschlägt, sondern lediglich den\nZeitpunkt der Besteuerung betrifft. Es rechtfertigt sich daher, dem Verfahrensausgang\nentsprechend die Kosten des Verfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern\naufzuerlegen; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in\nVerbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang besteht kein\nAnspruch auf Parteientschädigung.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 16. Mai 2008 wird aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 239'700.-- veranlagt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zur Hälfte\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--; die andere Hälfte der Kosten\nträgt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}