{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nAbenden und Wochenenden für Arbeiten genutzt, die in der Hektik des\nGeschäftsbetriebes in O nicht ausgeführt werden könnten. Dass in den Räumen auch\nprivate Arbeiten verrichtet würden, sei reine Unterstellung und entbehre jeglicher\nGrundlage. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass sich der Sitz der Firma und\nauch der Sitz der per 1. Januar 2008 gegründeten AG in L befinde und in den ersten\nJahren die Geschäfte ausschliesslich von dort aus abgewickelt worden seien. Die\nGeschäftsräume in O hätten später dazugemietet werden müssen, als Mitarbeiter\neingestellt worden seien. Nach Aufforderung zur Einreichung weiterer diesbezüglicher\nBeweismittel führten die Beschwerdeführer zudem aus, der Mietzins für das\nEinfamilienhaus habe im Jahr 2006 Fr. 1'920.-- monatlich betragen. Die Räume im\nDachgeschoss würden für geschäftliche Zwecke genutzt. Im Erdgeschoss und im 1.\nObergeschoss stünden der Familie genügend private Wohnräume zur Verfügung. Diese\nAusführungen belegten sie mit Bankauszügen bezüglich Dauerauftrag des Mietzinses\nsowie Fotos und Skizzen des Einfamilienhauses.\n\nDie Vorinstanz hielt daraufhin grundsätzlich an ihrem Antrag auf kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde sowie an ihrer Begründung fest. Die eingereichten\nBeweismittel würden nichts daran ändern.\n\nb) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bei\nselbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten\nabgezogen. Da diese Bestimmung mit Art. 40 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes\n(sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die\nRechtsprechung und Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen.\nAufwendungen im Sinne dieser Bestimmung schmälern das steuerbare Einkommen,\nweshalb grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast für geschäftsmässig\nbegründete Kosten trägt (vgl. GVP 1980 Nr. 6; Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 379 f.). Der\nSteuerpflichtige hat darzutun, dass die entsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt\nwurden und dass sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen\nZusammenhang stehen. Der Aufwand ist zu belegen oder zumindest glaubhaft zu\nmachen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZu den geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten gehören unter anderem die\nKosten, die aus der geschäftlichen Benützung eines in der Privatwohnung oder dem\nPrivathaus eingerichteten Arbeitszimmers entstehen, das in überwiegendem Mass der\nVerrichtung geschäftlicher Arbeiten dient. Dabei muss der Steuerpflichtige hinreichend\nsubstantiieren, welche Räume der Privatliegenschaft er zu welchem geschäftlichen\nZweck benutzt hat (vgl. StE 1990 B 23.45 Nr. 2). Bei unselbständig Erwerbstätigen\nkann ein Arbeitszimmerabzug nur gewährt werden, wenn am Arbeitsort keine\nzumutbare Möglichkeit besteht, die Berufsarbeiten zu erledigen, in der privaten\nWohnung für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer ausgeschieden ist und dieses\nZimmer hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit\nbenützt wird. Die Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden und\nSelbständigerwerbenden sind einander aber nicht gleichzustellen. So werden bei den\nunselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich nur diejenigen Aufwendungen zum Abzug\nzugelassen, die objektiv notwendig sind, d.h. aufgewendet werden müssen, um die\nbetreffenden Einkünfte zu erzielen, während es bei den selbständig Erwerbstätigen\ngenügt, dass die Aufwendungen geschäfts- und berufsmässig begründet und\ntatsächlich aufgewendet worden sind (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I,\n9. Aufl. 2001, S. 349). Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausgabe grundsätzlich oder\nder Höhe nach objektiv unvermeidbar oder vermeidbar, sinnvoll oder unzweckmässig\nist. Was tatsächlich von der Unternehmung aufgewendet wird und in diesem Zeitpunkt\ngeeignet erscheint, der Erreichung des Unternehmungszieles zu dienen, ist abziehbar\nohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmungsinhaber sparsamer sein könnte oder\nsollte oder auch anders, unter Umständen rationeller hätte vorgehen können\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 71). Selbständig Erwerbstätige können sich\nalso frei organisieren und selber entscheiden, wo und in wie vielen Räumen sie ihre\nArbeit erledigen wollen. Ihre Aufwendungen für Geschäfts- und Büroräumlichkeiten\nsind unabhängig von ihrer Grösse oder Notwendigkeit abzugsberechtigt, sofern sie\ngeschäftsmässig begründet sind. Ein Arbeitszimmerabzug bei selbständig\nErwerbstätigen ist demzufolge immer dann zuzulassen, wenn erwiesen ist, dass ein\nZimmer der Privatwohnung oder zumindest ein Teil davon effektiv geschäftlich genutzt\nwird (vgl. StE 1999 B 23.45.1 Nr. 2 mit Hinweisen).\n\nc) Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers hat - wie die am 1. Januar 2008\ngegründete AG - ihren Sitz in L (Handelsregistereinträge). Das Unternehmen wurde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}