{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nWeidmann, a.a.O., S. 209 und 213). Zudem gehört die Bonuszahlung zu den\nLohnbestandteilen für die Arbeitsleistung der Ehefrau im Jahr 2006. Da es sich beim\nArbeitgeber um den eigenen Familienbetrieb - nämlich das Einzelunternehmen des\nEhemannes - handelt, ist die Ehefrau für die Firma W eine Unselbständigerwerbende\nmit herrschendem Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt. Damit unterscheidet sich der\nvorliegende Fall vom Normalfall von erst im Folgejahr ausbezahlten Bonusleistungen an\nUnselbständigerwerbende ohne jeglichen Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt, in\nwelchem eine Besteuerung im Jahr der Auszahlung erfolgen könnte. Vorliegend ist die\nBonuszahlung aber in der Periode zu erfassen, in welcher die massgebende\nArbeitsleistung erbracht wurde, also im Steuerjahr 2006. Aufgrund des sicherlich\nbereits im Jahr 2006 absehbaren Gewinnes sprachen auch keine unternehmerischen\nGründe für einen späteren Auszahlungszeitpunkt. Immerhin betrug der\nUnternehmensgewinn - wie bereits im Vorjahr - über Fr. 200'000.--. Aus welchen\nGründen der Abschluss erst ein halbes Jahr nach Schluss des Geschäftsjahres\nvorgenommen wurde, wird nicht dargelegt.\n\nDie sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bonuszahlung ist steuerrechtlich\ninsbesondere deshalb nicht relevant, da nicht der in der Buchhaltung aufgeführte\nBetrag von Fr. 50'000.-- zum Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet wird, sondern\nlediglich der nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben verbleibende Nettobetrag\nvon Fr. 46'975.--.\n\nDie Bonuszahlung an die Ehefrau in der Höhe von Fr. 46'975.-- wurde somit zu Recht\ndem Einkommen im Jahr 2006 zugerechnet.\n\n4.- Umstritten ist weiter, ob in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit des\nEhemannes die Kosten für Geschäftsräume in der gemieteten Privatliegenschaft zum\nAbzug zuzulassen sind.\n\na) Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Steuerpflichtige betreibe in O die\nEinzelfirma W. Am Geschäftsort O stünden gemäss Mietvertrag zwei Büroräume mit\neiner Bruttofläche von rund 111.50 m2 zur Verfügung. Im Geschäftsjahr 2006 habe die\nW rund fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Wie viele davon im\nVerwaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- oder Verkaufsbereicht tätig seien, sei nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbekannt. Es dürfe jedoch ohne Weiteres angenommen werden, dass bei einem\nPersonalbestand von lediglich fünf Personen, maximal etwa deren zwei eine Büro-/\nVerwaltungstätigkeit ausübten. Dafür stünden am Geschäftsort O\nunbestrittenermassen - in Anzahl und Grösse - genügend Büroräume zur Verfügung.\nDer Wohnort befinde sich an der Hauptstrasse in L, wo eine 6-Zimmerwohnung\ngemietet werde. Die Erfahrung zeige, dass die zu Hause eingerichteten\nBüroräumlichkeiten selten nur geschäftlich genützt, sondern auch private Arbeiten\ndarin verrichtet würden. Zudem sei vorliegend davon auszugehen dass die zu Hause\neingerichteten Büroräumlichkeiten nicht in überwiegendem Masse der Verrichtung\ngeschäftlicher Arbeiten dienten - etwas anderes sei jedenfalls nicht nachgewiesen\nworden. Wenn trotzdem ein wesentlicher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt\nwerde, dürfe im Allgemeinen angenommen werden, dass dies aus persönlichen\nGründen der Annehmlichkeit geschehe. Die Büromiete zu Hause sei also\ngeschäftsmässig nicht begründet und dem Gewinn zu Recht aufgerechnet worden.\n\nDie Beschwerdeführer gaben demgegenüber an, die Büroräumlichkeiten am Standort L\nseien Geschäftsräumlichkeiten, die sich keinesfalls in einer \"Privatwohnung\" befänden,\nsondern vom Privatbereich des Hauses räumlich getrennt seien. Der Privatbereich\nerstrecke sich auf des EG und das 1. OG. Die Geschäftsräumlichkeiten befänden sich\nim 2. OG. Die Räumlichkeiten würden von der Ehefrau täglich an mindestens vier\nStunden genutzt. Sie seien ihr einziger Arbeitsplatz, der auch nach dem Umzug nach O\nan dem im Handelsregister eingetragenen Standort in L beibehalten worden sei. Ihr\nAufgabenbereich bestehe aus der Buchhaltung, insbesondere der Führung der\nKassenbücher und Journale, Kreditorenbuchhaltung und Zahlungsverkehr sowie\nFührung des Archivs und Personalwesen. Da die von ihr bearbeiteten Daten\nüberwiegend vertraulich seien, sei es sinnvoll, diese Arbeiten weiterhin am Standort in\nL und nicht in den allgemein zugänglichen Sekretariatsräumlichkeiten in O zu\nverrichten, die ausserdem so bemessen seien, dass sie über vier bereits genutzte\nArbeitsplätze verfügten und keine Errichtung eines weiteren Arbeitsplatzes mehr\nermöglichten. In ihrem gemieteten Haus in L belege die Firma W zwei Büroräume im 2.\nOG à 30 m2, ein Gäste-WC à 2m2, ein Archivplatz im Dachboden à 3 m2 und eine\nWerkstatt im Keller-Teil à 10 m2. Total seien also 45 m2 geschäftlich genutzt. Ein\nMietzins von Fr. 500.-- pro Monat bzw. Fr. 6'000.-- pro Jahr erscheine angemessen\nund gerechtfertigt. Die Räumlichkeiten würden auch regelmässig vom Ehemann an\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}