{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nVermögenswert tatsächlich und wirtschaftliche verfügen kann (Realisationsprinzip).\nDieser Zeitpunkt lässt sich allerdings nicht generell festlegen; vielmehr ist auf die\nkonkreten Verhältnisse abzustellen, wobei die in Frage stehende Einkommensart eine\nwesentliche Rolle spielt. Beim unselbständigen Erwerb gelten Einkünfte in der Regel als\nrealisiert, wenn die Lohnzahlung fällig wird bzw. wenn die Auszahlung erfolgt. Die\neinmal gewählte Methode ist grundsätzlich beizubehalten (vgl. Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 30f; GVP\n1986 Nr. 24 mit Hinweisen; SGE 2000 Nr. 15 E. 2c). Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17\nAbs. 1 DBG stimmen inhaltlich mit Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 des Steuergesetzes\ndes Kantons St. Gallen (sGS 811.1, abgekürzt: StG) überein. Damit gelten die oben\ngemachten Ausführungen auch für die direkte Bundessteuer. Zudem ist für die\nBesteuerung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf das\nGeschäftsjahr der erbrachten Arbeitsleistung abzustellen. Variable Gehaltsanteile (wie\nGratifikation, Bonus etc.) realisiert der Arbeitnehmer aber grundsätzlich erst dann,\nwenn sie ihm vom Arbeitgeber zugesichert oder tatsächlich ausgerichtet werden. Kann\nder Unselbständigerwerbende\naber den Auszahlungszeitpunkt dank seiner beherrschenden Stellung in der\nArbeitgeberfirma frei bestimmen, sind solche Zulagen zum Normallohn ebenfalls in der\nPeriode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für eine\nspätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann, a.a.O., N 11 zu Art. 210 DBG; BGE 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004, E. 2.3).\n\nd) Im Lohnausweis der Ehefrau für ihre unselbständige Erwerbstätigkeit bei der W im\nJahr 2006 ist ein Nettolohn von Fr. 28'134.-- aufgeführt (act. 7-II/4). Die\nJahresrechnung der W wurde am 3. Juli 2007 erstellt (act. 7-II/5). Das Konto \"Löhne\nund Gehälter\" wurde am 31. Dezember 2006 mit Fr. 50'000.-- \"Bonus 2006 Y\" belastet.\nDie Gegenbuchung erfolgte auf dem Konto \"Transitorische Passiven\" (act. 7-II/6).\nGemäss Angaben der Beschwerdeführer handelt es sich dabei um eine\naussergewöhnliche Bonuszahlung an die Ehefrau für in der Vergangenheit geleistete\nArbeit. Die Bonuszahlung wurde also dem Geschäftsaufwand des Jahres 2006 belastet\nund transitorisch verbucht, ist jedoch erst auf dem Lohnblatt der Ehefrau für das Jahr\n2007 aufgeführt (act. 7-III/2) und wurde dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführer\nmit Valuta 30. Juni 2007 gutgeschrieben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBilanz und Erfolgsrechnung sind zwar auf einen bestimmten Stichtag bezogen zu\nerrichten, die Erstellung braucht aber eine gewisse Zeit. Alle Informationen, die dem\nBilanzierenden bis zur Bilanzerstellung zukommen, müssen berücksichtigt werden,\nsoweit sich aus ihnen ein besseres Bild der Verhältnisse am Bilanzstichtag ergibt (vgl.\nM. Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, Zürich 1996, S. 57 mit Hinweisen).\nTransitorische Passiven können beispielsweise aus Aufwendungen in der alten\nRechnungsperiode entstehen, welche erst in der folgenden Rechnungsperiode zu\nAuszahlungen führen. Dabei handelt es sich also um Geldschulden, d.h. um kurzfristige\nVerpflichtungen. Ihre Fälligkeit und Höhe lassen sich mit bedeutend grösserer\nSicherheit abschätzen als jene von Rückstellungen (Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss,\n5. Auflage 2008, S. 358). Transitorische Passiven sind bekannte, sichere (feststehende)\nVerbindlichkeiten gegenüber identifizierten Dritten (A. Schellenberg, Rechnungswesen,\nZürich 1995, S. 97). Das Konto \"transitorische Passiven\" enthält Buchungen, welche\nden Erfolgsausweis der abzuschliessenden Geschäftsperiode verschlechtern (Eisenhut/\nKampfer/Teuscher, Einführung in die Finanzbuchhaltung, 11. Auflage 2006, S. 137).\n\nMit der Verbuchung der Bonuszahlung im Jahresabschluss 2006 \"Löhne und Gehälter\nan transitorische Passiven\" erwarb die Beschwerdeführerin somit trotz Erstellung des\nAbschlusses erst im Juli 2007 rückwirkend für das Jahr 2006 einen festen\nRechtsanspruch auf die Bonuszahlung (vgl. SGE 2000 Nr. 15). Die Beschwerdeführer\nsind bei dieser buchhalterischen Behandlung der Bonuszahlung zu behaften. Das in\nder Buchhaltung angewandte Periodizitätsprinzip gilt auch im Steuerrecht. Unsicher\nwar die Zahlung nicht, da die Einzelfirma im Jahr 2006 - wie von den\nBeschwerdeführern selbst bestätigt wird - ein gutes Geschäftsergebnis erzielte und\nsomit offensichtlich nicht zahlungsunfähig war. Auch war aufgrund der bereits in den\nvergangenen Jahren guten Geschäftsergebnisse absehbar, dass ein Gewinn erzielt\nwird, weshalb es sich ebenfalls nicht um eine unsichere Forderung handelte.\nSchliesslich wäre eine allfällige Unsicherheit bis zur Veranlagung der Steuerpflichtigen\nam 4. März 2008 weggefallen und somit die Besteuerung ebenfalls im Zeitpunkt des\nForderungserwerbs rechtmässig. Dies entspricht auch dem Gebot der\nVeranlagungsökonomie, indem auf diese Weise eine aufgeschobene Realisation nicht\nin einem späteren Verfahren aufgegriffen werden muss und die Veranlagungsbehörde\nsich geeignete Massnahmen zur Sicherung der vollständigen Besteuerung - etwa eine\nNotiz zu den Akten der nachfolgenden Veranlagung - ersparen kann (vgl. M.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}