{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nIn der Beschwerde wird vorgebracht, da das Jahresergebnis für 2006 erst nach\nErstellung des Jahresabschlusses Anfang Juli 2007 bekannt geworden sei, sei der\nBonus für das Jahr 2006 auch erst zu diesem Zeitpunkt, also erst in der Steuerperiode\n2007, zugesagt worden. Bei einem weniger guten Jahresergebnis wäre aus finanziellen\nGründen trotz der erbrachten Leistung die Bonuszahlung nicht möglich gewesen.\nSomit habe auch keine Zusage im Jahr 2006 getroffen werden können. Zum Zeitpunkt\nals der Ehefrau die Bonuszahlung zugesprochen worden sei, seien die\nLohndeklarationen und Lohnausweise (sowie die Schlussabrechnungen der\nSozialversicherungen) für das Jahr 2006 längst erfolgt gewesen. Es wäre also\nsozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich völlig falsch gewesen, diese\nBonuszahlung nachträglich noch in den Lohnausweis 2006 zu integrieren. Im weiteren\nwerde darauf hingewiesen, dass die von ihnen angewandte Bonuspraxis bei grösseren\nUnternehmen regelmässig praktiziert werde und dort zu keinen Diskussionen mit der\nSteuerbehörde führe.\n\nb) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle\nwiederkehrenden und einmaligen Einkünfte und insbesondere alle Erträge aus\nbeweglichem Vermögen. Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer werden\ngrundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines\nbestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. So\nunterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften auch einmalige Zugänge,\nneben reinen Wertzuflüssen auch Veräusserungsgewinne, neben Bareinkünften auch\nNaturaleinkünfte der Einkommensbesteuerung. Nach der gesetzlichen Umschreibung\ngilt grundsätzlich jeder Wertzufluss unabhängig von Art und Quelle als steuerbares\nEinkommen, sofern das Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht\nvorsieht (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 29 f.).\n\nGemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder\nöffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie\nEntschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte\nVorteile steuerbar. Steuerbar sind sämtliche geldwerte Vorteile, welche ein\nArbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein\nArbeitsverhältnis ausübt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 22 zu Art. 17 DBG). Der\nEinkommensbegriff gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG umfasst neben periodischen auch\neinmalige bzw. unregelmässig wiederkehrende Leistungen.\n\nDass die Bonuszahlung von Fr. 46'975.-- zu den steuerbaren Einkünften aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau gehört, ist unbestritten. Umstritten ist\naber der Zeitpunkt des Zufliessens. Er ist entscheidend für die Frage, welchem\nSteuerjahr die Zahlung zuzurechnen ist.\n\nc) Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode\n(Art. 210 Abs. 1 DBG). Einkommen gilt grundsätzlich als realisiert, wenn dem\nSteuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch\nerwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des Zufliessens ist ein\nabgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein\nkann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Der\nSteuerpflichtige erwirbt eine Geldforderung; mit der Zahlung fällt das Geld in sein\nEigentum. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim\nForderungserwerb oder beim Eigentumserwerb; nie bei beiden. Vorherrschend ist in\nsolchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz wird in\nder Steuerpraxis nur abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung - die Leistung - als\nunsicher betrachtet werden muss; dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung\nzugewartet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4\nff. zu Art. 210 DBG; BGE 113 Ib 26 E. 2e mit Hinweisen; BGE 115 Ib 242 E. 3d mit\nHinweisen). An die Unsicherheit der Erfüllung werden hohe Anforderungen gestellt. Von\neiner unsicheren Forderung, die einen Verzicht auf die Zurechnung zum steuerbaren\nEinkommen erlaubt, wird nur gesprochen, wenn die Erfüllung praktisch\nausgeschlossen ist, also im Ergebnis eine Zahlungsunfähigkeit besteht (vgl. SGE 2000\nNr. 11).\n\nNach St. Galler Steuerrecht gelten Einkünfte als zugeflossen und damit als realisiert in\ndem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige über den entsprechenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}