{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-130_2009-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3912&type=1563347022&cHash=33055594c4cb2768c0795cd3e4c43a83", "Checksum": "7722acc4d60e31cf5577434210a49ff9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:57:59", "Checksum": "6c76b79c8600754eb9b6643acb027a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2009 I/1-2008/130\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche Zuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E. 4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2008/130\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 26.03.2009\nEntscheiddatum: 26.03.2009\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.03.2009\nArt. 17 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 DBG (SR 642.11).\nBonuszahlung an die Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, zeitliche\nZuordnung (E. 3), Geschäftsräume in einem gemieteten Einfamilienhaus (E.\n4) (Verwaltungsrekurskommission, 26. März 2009, I/1-2008/130).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Marius Bur, Büro für Betriebswirtschaft, Bergstrasse 21, 9475 Sevelen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen gemeinsam mit ihren beiden Kindern im gemieteten\nEinfamilienhaus an der Hauptstrasse in L. X war im Jahr 2006 Inhaber des\nEinzelunternehmens W mit Sitz an der Hauptstrasse in L. Das Unternehmen hatte\nBüroräume in O gemietet und fünf angestellte Mitarbeiter, darunter Y. Auf den 1.\nJanuar 2008 wurde die W in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.\n\nB.- Für das Jahr 2006 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von Fr.\n194'293.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 616'836.--. Nach Aufrechnung der\nBonuszahlung an die Ehefrau von Fr. 46'975.-- und des verbuchten Mietaufwandes für\nBüroräume zu Hause von Fr. 6'000.-- wurden die Steuerpflichtigen für die direkte\nBundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'700.-- veranlagt.\n\nGegen diese Veranlagung erhoben X und Y am 27. März 2008 Einsprache. Mit\nEntscheid vom 16. Mai 2008 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihres Vertreters\nvom 13. Juni 2008 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit den\nAnträgen, die Bonuszahlung sei erst im Jahr 2007 zu besteuern und der Mietzins für die\nGeschäftsräume in L sei als Geschäftsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.\n\nMit Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragte das kantonale Steueramt die\nAbweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids, unter\nKostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die eidgenössische Steuerverwaltung\nliess sich nicht vernehmen.\n\nAm 21. Oktober 2008 reichte die W AG eine Stellungnahme ein.\n\nAuf entsprechende Aufforderung hin, reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n29. Januar 2009 zusätzliche Beweismittel ein. Die Vorinstanz nahm am 18. Februar\n2009 dazu Stellung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 13. Juni 2008 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Die Stellungnahme der W AG vom 21. Oktober 2008 ist aus dem Recht zu weisen,\nda diese weder Betroffene noch Beteiligte des Verfahrens ist sowie weder zur\nStellungnahme aufgefordert wurde noch zur Vertretung der Beschwerdeführer\nermächtigt ist. Sie ist somit zur Einreichung einer Stellungnahme nicht berechtigt\n(Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\nRz. 942).\n\n3.- Zunächst ist die steuerliche Behandlung der Bonuszahlung an die Ehefrau in der\nHöhe von Fr. 46'975.-- zu klären.\n\na) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Bonuszahlungen, welche - wie\nvorliegend - der im eigenen Familienbetrieb mitarbeitenden Ehefrau ausgerichtet\nworden seien, würden grundsätzlich in derjenigen Periode erfasst, in welcher die\nArbeitsleistung auch effektiv erbracht worden sei. Damit werde eine Gleichbehandlung\nmit Bezügen, deren Auszahlungszeitpunkt der Unselbständigerwerbende dank seiner\nbeherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma oder der Selbstständigerwerbende\ndank seiner beherrschenden Stellung in der Einzelfirma grundsätzlich frei bestimmen\nkönne, erzielt. Die im Laufe des Jahres 2007 beschlossene Bonuszahlung an die\nEhefrau des Firmeninhabers sei demnach zu Recht als Einkommen im Jahr 2006\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesteuert worden. Die zeitliche Bemessung stimme damit auch überein mit dem\nBuchungsverfahren 2006 in der Einzelfirma des Ehemannes.\n\n"}