2. Der Rekurrent wird mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 38'450.-- veranlagt. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7