Rekurrenten im Jahr 2007, abgestellt wird, entfällt ein Zuschlag in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 StG. Ebensowenig besteht allerdings ein Anspruch auf einen Rabatt gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StG. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 16. April 2008 aufgehoben.