e) Da gemäss Art. 141 Abs. 3 StG bei Erwerb des Grundstückes aus steueraufschiebender Veräusserung für die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatte auf die letzte steuerbegründende Veräusserung, mithin auf den Erwerb der Grundstücke durch den Rekurrenten und seine damalige Ehefrau im Jahr 2000 und die Veräusserung durch den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte