Im Rekurs wird auch die teilweise Nichtzulassung der wertvermehrenden Aufwendungen nicht beanstandet. Soweit die Vorinstanz die Aufwendungen als wertvermehrend anerkannt hat, hat sie sie unter Hinweis auf die fehlende steueraufschiebende Wirkung der Handänderung gemäss Scheidungsurteil vom 18. August 2005 lediglich zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Da jener Handänderung jedoch die steueraufschiebende Wirkung nicht abgesprochen werden kann, ist nicht lediglich der halbe Betrag, entsprechend Fr. 5'335.--, sondern der volle Betrag von Fr. 10'670.-- zum Abzug zuzulassen. Damit ergibt sich ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 38'450.--.