d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Handänderung gemäss Scheidungsurteil vom 18. August 2005 und Grundbucheintrag vom 17. Oktober 2005 steueraufschiebend wirkte. Damit ist der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 16. April 2008 aufzuheben. Es ist von dem im Jahr 2000 für die beiden Grundstücke Nrn. 000 und 001, S., bezahlten Erwerbspreis von zusammen Fr. 365'000.-- auszugehen. Der Veräusserungserlös von Fr. 420'000.-- und die Nebenkosten von Fr. 5'880.-- sind unbestritten. Im Rekurs wird auch die teilweise Nichtzulassung der wertvermehrenden Aufwendungen nicht beanstandet.