Unter diesen Umständen kann dem Rekurrenten nicht entgegen gehalten werden, der Handänderung gemäss dem Scheidungsurteil vom 18. August 2005 sei keine steueraufschiebende Wirkung zugekommen. Dass bei entsprechendem übereinstimmendem Gesuch der Ehegatten die Handänderung als steueraufschiebend behandelt worden wäre, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht in Abrede gestellt.