lediglich seiner früheren Ehefrau zuzustellen. Dies gilt umso mehr, als das Erfordernis der Zustimmung beider Ehegatten mit dem zwischen ihnen möglichen Interessengegensatz zu begründen ist (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 229) und sich der mangelnde Steueraufschub vorliegend zulasten des Rekurrenten auswirkt. Die Zustellung des Formulars an die frühere Ehefrau des Rekurrenten ist zudem aktenmässig nicht belegt.